Geschäftsordnung
der Grünen-Fraktion-Strande

Präambel

Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bilden für die Legislaturperiode 2023 bis 2028 eine Fraktion in der Gemeindevertretung der Gemeinde Strande. Diese setzt sich aus gewählten Gemeindevertreter der Partei und weiteren bürgerlichen Mitgliedern zusammen.

Die Fraktion hat den Namen: Grünen-Fraktion-Strande.

Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit innerhalb der Fraktion.

§1 Die Mitglieder der Fraktion
Die Fraktion setzt sich aus der Kernfraktion, den über die Wahlvorschläge von Bündnis 90/Die Grünen gewählten Gemeindevertreter*innen, und den von der Fraktion bestimmten bürgerlichen Ausschussmitgliedern zusammen.

  1. Die Fraktion kann mit Mehrheit jederzeit neue Ausschussmitglieder und somit neue bürgerliche Fraktionsmitglieder bestimmen.
  2. Alle Fraktionsmitglieder sind gleichberechtigt, dies gilt auch bei Abstimmungen. Die Mitglieder der Kernfraktion haben jedoch die Richtlinienkompetenz.
  3. Fraktionsmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören und nicht Mitglied eines Ausschusses sind, verlieren automatisch ihren Fraktionsstatus.
  4. Andere Mitglieder der Gemeindevertretung können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt.
  5. Fraktionsmitglieder können jederzeit von der Fraktion ausgeschlossen werden, wenn ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Fraktionsbeschluss vorliegt; der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einem Mitglied, dass ausgeschlossen werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

§ 2 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Fraktionsmitglieder

  1. Die Fraktion berät und entscheidet auf ihren Sitzungen die für ihre Arbeit in der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und sonstigen Gremien relevanten Themenkomplexe. Sie plant und berät den Fraktionshaushalt und Personalentscheidungen innerhalb der Fraktion.
  2. Die Fraktionsmitglieder vertreten in der Gemeindevertretung, den Ausschüssen und sonstigen Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Fraktion. Von den Beschlüssen abweichende Meinungen müssen als solche besonders gekennzeichnet und der Fraktion vorab mitgeteilt werden.
  3. Die Fraktionsmitglieder sind bei der Beratung und Beschlussfassung nicht öffentlicher Beratungsgegenstände zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  4. Die Fraktionsmitglieder betreuen und bearbeiten die in ihre Gremienzuständigkeit fallenden Fachbereiche. Für fest eingrenzbare Fachbereiche können SprecherInnen gewählt werden. Bei Themenüberschneidungen soll eine Abstimmung mit den SprecherInnen der anderen betroffenen Fachbereiche erfolgen. Bei Themen von zentraler politischer Bedeutung soll eine Abstimmung mit der Fraktion, bei Eilentscheidung mit dem Fraktionsvorstand erfolgen.
  5. Die Fraktion soll Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes, soweit möglich, umsetzen.
  6. Ziele der Fraktionsarbeit sind die Entwicklung, Förderung, Umsetzung und Verwirklichung einer Kommunalpolitik nach Grundsätzen der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion orientiert ihre kommunalpolitische Arbeit an sozialen, ökologischen, gewaltfreien, feministischen und basisdemokratischen Grundsätzen auf der Basis des für die aktuelle Legislaturperiode verabschiedeten Wahlprogramms.

  7. Die Mitglieder der Ausschüsse können in Ausschusssitzungen über Fragen von wesentlicher Bedeutung nur abstimmen, wenn diese vorher in einer vorbereitenden Fraktionssitzung behandelt wurden.
  8. Die Fraktionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Wer an Sitzungen nicht teilnehmen kann, zeigt dies an.

§3 Anträge und Anfragen

  1. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an die Gemeindevertretung oder Ausschüsse sind der Fraktion grundsätzlich vor der Einbringung zur Kenntnis zu geben. Ein Antrag sollte von der Fraktion besprochen und beschlossen werden, bevor er von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterzeichnet und eingereicht wird.
  2. Können Anträge oder Anfragen aus Zeitgründen nicht in der Fraktion beraten werden, bedarf es der Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden.

§4 Wahl des/der Fraktionsvorsitzenden

  1. Es werden zu Beginn der neuen Legislaturperiode eine Fraktionsvorsitzende oder ein Fraktionsvorsitzender, die der Kernfraktion angehören müssen, sowie eine oder ein stellvertretende/r Fraktionsvorsitzende/r, die der Fraktion angehören müssen, gewählt.
  2. Der/Die Fraktionsvorsitzende werden mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Die Fraktion stimmt vor der Wahl darüber ab, ob Sie geheim oder offen stattfindet.
  3. Eine vorzeitige Abwahl einer/s Fraktionsvorsitzenden bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Einer /einem Fraktionsvorsitzende*n die/der abgewählt werden soll, ist zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.
  4. Der Fraktionsvorsitz kann innerhalb der Legislaturperiode rotierend weitergegeben.

§5 Aufgaben des/der Fraktionsvorsitzenden

  1. Der/Die Fraktionsvorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen, entsprechend den Vorgaben der Fraktion.
  2. Der/Die Fraktionsvorsitzende vertritt die Interessen der Fraktion in der Gemeinde Strande und nimmt an interfraktionellen Besprechungen teil.
  3. Der/Die Fraktionsvorsitzende informiert von sich aus, die Fraktionsmitglieder über Termine, Beschlüsse und Absichten der Verwaltung.
  4. Der/Die Fraktionsvorsitzende koordiniert die Arbeitsplanung und Arbeitsteilung der Fraktion.
  5. Der/Die Fraktionsvorsitze ist zuständig für die Terminierung der Fraktionssitzungen, sie/er lädt zu den Fraktionssitzungen ein und bereitet die Tagesordnung vor.
    – Bei den Tagesordnungspunkten sollen Wünsche aus der Fraktion und Anträge von Fraktionsmitgliedern berücksichtigt werden.
  6. Der/Die Fraktionsvorsitzende leitet die Fraktionssitzungen, oder delegiert die Sitzungsleitung an ein anderes Fraktionsmitglied.
  7. Der/Die Fraktionsvorsitzende entscheidet in Dringlichkeitsangelegenheiten, soweit eine Fraktionssitzung nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Die Fraktion ist auf ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidung zu unterrichten.
  8. Der/Die Fraktionsvorsitzende achtet auf die Erreichung, der von der Gesamtfraktion gesetzten Ziele und stellt den Grad der Zielerreichung bei der Bearbeitung wichtiger, übergreifender Themenstellungen für die Berichterstattung in der Fraktion fest.
  9. Der/Die Fraktionsvorsitzende harmonisiert bei evtl. Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Fraktion.
  10. Der/Die Fraktionsvorsitzende kann Ausgaben zulasten des Fraktionshaushalts bis zu einer Höhe von 100,- EUR beschließen. Über höhere Ausgaben beschließt die Fraktion.

§6 Die Fraktionssitzungen

  1. In den Fraktionssitzungen wird über die Grundlinien der Fraktionspolitik entschieden sowie über alle anstehenden Einzelfragen. In ihr werden die Fraktionsvorsitzenden gewählt und über die Besetzung von Ausschüssen, Kuratorien, Aufsichtsräten usw. entschieden.
  2. Mindestens einmal im Monat finden Fraktionssitzungen oder Teilfraktionssitzungen statt, bei Bedarf auch öfter.
  3. Die Fraktionssitzungen sind mitgliederöffentlich. Nicht öffentliche Vorlagen werden von den zur Verschwiegenheit verpflichteten Fraktionsmitgliedern behandelt. Grundsätzlich wird die Öffentlichkeit bei Personalangelegenheiten der Fraktion ausgeschlossen. Auf Beschluss von Zweidritteln der anwesenden Fraktionsmitglieder kann im Einzelfall die Nicht-Öffentlichkeit beschlossen werden.
  4. Von den Fraktionsmitgliedern angemeldete Tagesordnungspunkte werden von den Fraktionsvorsitzenden auf die Tagesordnung gesetzt.
  5. Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn die Einladung spätestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgt. Kann diese Ladungsfrist nicht eingehalten werden, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder gemäß §1 anwesend ist.
  6. Die Beschlüsse der Fraktion werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in offener Abstimmung gefasst, bei Personalentscheidungen auf Antrag geheim.
  7. Es wird von jeder Fraktionssitzung ein Stichwortprotokoll erstellt.

§7 Teilfraktionssitzungen und Fachpolitische Sprecher*innen

  1. Teilfraktionssitzungen finden zu tiefer gehenden Beratung der jeweiligen Ausschüsse statt. Sie werden von den Mitgliedern der Ausschüsse koordiniert. Jedes Fraktionsmitglied kann auf den Teilfraktionssitzungen anwesend sein.
  2. In der Regel sollten Anträge und Anfragen zu den jeweiligen Ausschüssen in der Teilfraktionssitzung besprochen werden.
  3. Die Beratungsergebnisse werden auf den Fraktionssitzungen bekannt gegeben.
  4. Auf Antrag ernennt die Fraktion für bestimmte politische Bereiche oder Themen Sprecher*innen. Diese vertreten die Fraktion für ihr Fachgebiet nach innen und außen. Sie müssen Mitglied im Ausschuss sein, der die entsprechenden Themen behandelt.

§8 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Fraktionsvorsitzenden vertreten die Fraktion gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Medien.
  2. Einzelne Fraktionsmitglieder müssen bei Medienveröffentlichungen das Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden herstellen.

§ 9 Mitgliedschaft in der kommunalpolitischen Vereinigung

  1. Die Fraktion ist Mitglied in der Kommunalpolitischen Vereinigung GAR-SH.
  2. Für die Erfüllung der Beitragsverpflichtung aus der Mitgliedschaft sind die Fraktionsvorsitzenden verantwortlich.
  3. Diese Mitgliedschaft der Fraktion berechtigt alle Fraktionsmitglieder, die Dienstleistungen der Kommunalpolitischen Vereinigung GAR-SH in Anspruch zu nehmen.

§10 Änderung und Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt durch eine Zweidrittel-Mehrheit der Fraktionssitzung mit dem Beschluss in Kraft und kann mit einer Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.