Satzung
des Ortsverbands
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Strande


§1 Name, Sitz und Tätigkeit

  1. „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Strande“ ist Ortsverband des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde,
    des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN.
  2. Der Sitz des Ortsverbands ist Strande.
  3. Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinde Strande.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 16
    Jahre alt ist, Grundsätze und Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Kreisverband Rendsburg-Eckernförde schriftlich beantragt. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde.
  3. Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der
    Mitgliederversammlung des Kreisverbands einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Ortsverband erklärt werden
    und ist sofort wirksam.
  6. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats
    nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
    Mahnung hingewiesen werden.
  7. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf
    Antrag. Er bedarf der schriftlichen Form.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu
    beteiligen, und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags-
    und Kassenordnung des Kreisverbandes.
  3. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane sind für Mitglieder bindend.

§4 Organe des Ortsverbands

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbands.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn 20% der Mitglieder des Ortsverbands
    anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die
    unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens
    einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail an die vom
    Mitglied bekannte Mailadresse. Wenn keine Mailadresse bekannt ist oder auf Antrag des
    Mitglieds erfolgt die Einladung schriftlich an die vom Mitglied bekannte Postadresse.
  4. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und aller vorliegenden Anträge mit einer
    Frist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  6. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für eine Versammlung oder
    einzelne Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische
    Einzelthemen. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst
    über ihn Beschluss.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Kandidat*innen für die
    Gemeindewahl (unter der Maßgabe des Kommunalwahlrechts).
  9. Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als
    die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
  10. Von den Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
    ▪ der Sprecherin
    ▪ der/m Sprecher/in
    ▪ weitere Mitglieder
  2. Der Vorstand kann um bis zu 4 weitere Mitglieder erweitert werden.
  3. Insgesamt ist der Vorstand quotiert zu besetzen.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
  5. Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach §26BGB.
  6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  7. Zu seinen Aufgaben gehören die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung
    ihrer Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen. Der
    Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betrauen.
  8. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Neuwahl muss im Laufe des zweiten Kalenderjahres
    erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
  9. Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Mitglied sind jederzeit abwählbar.
    Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§7 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
    beschlossen werden.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur
    Mitgliederversammlung beizufügen.

§8Auflösung

  1. Über die Auflösung des Ortverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
    Ein derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den
    Mitgliedern.

§9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Strande von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 09.11.2022 in Strande in Kraft.